Rolle und Aufgaben des Bürgermeisters und des Gemeinderates in Rommerskirchen

Von Katharina Knopke

Übersicht

Einleitung

Viele Bürger einer Stadt oder Gemeinde kennen ihren Bürgermeister, bei der Zusammensetzung des Gemeinderates fällt vielen eine Antwort schon schwerer. Auf der Ebene von Stadt und Gemeinden werden jedoch viele Entscheidungen getroffen, die unser Leben direkt beeinflussen. Beispiele dafür sind Straßensperrungen wegen Bauarbeiten, Bauvorhaben, die das Stadtbild verändern oder aber dass Geschäfte in Innenstädten schließen oder öffnen. Die Kommunalpolitik befasst sich mit all diesen Themen. Aber welche Aufgaben haben Bürgermeister und Gemeinderat konkret und wie werden die Ämter und Gremien besetzt? Welche Mitwirkungsmöglichkeiten haben Bürgerinnen und Bürger? Mit diesen Fragen befasst sich dieser Beitrag.

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1. Aufgaben des Bürgermeisters

In Rommerskirchen ist im Mai 2014 Dr. Martin Mertens als Kandidat der SPD mit über 60% als Bürgermeister gewählt worden. Bis zur Kommunalwahl 2020 wird er ihr Bürgermeister in Rommerskirchen bleiben.

Als Chef der Verwaltung ist der Bürgermeister dafür zuständig die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vorzubereiten und später auch umzusetzen. Auch die laufenden Geschäfte der Verwaltung und die Erledigung der von Bund und Land an die Kommunen übertragenen Aufgaben sind Zuständigkeiten des Bürgermeisters und seiner Verwaltung. Zu den an die Kommune übertragenen Aufgaben zählen neben Pass- bzw. Meldewesen, Wahlen und der sozialen Grundsicherung auch Verkehr und Bildungseinrichtungen. Ob und wie die Kommune sich mit Themen wie Jugendfreizeit und Kulturförderung befasst, ist der Kommune überlassen und nicht selten eine Frage der kommunalen Finanzen.
Der Bürgermeister selbst kann durch Verwaltungsvorlagen Anträge in den Gemeinderat einbringen, über die dieser dann zu beraten und zu entscheiden hat. Zwar ist der Bürgermeister kein Ratsmitglied, hat hier aber Stimmrecht und leitet die Sitzungen. Er beruft die Sitzungen ein, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und leitet die Sitzungen sachlich und unparteiisch. Je nach Gemeinde können dem Bürgermeister außerdem Entscheidungskompetenzen übertragen werden. Ein Grund dafür ist, dass manche Entscheidungen nicht bis zur nächsten Ratssitzung aufgeschoben werden können.

Als Repräsentant der Gemeinde pflegt der Bürgermeister die Städtepartnerschaften, aber ebenso internationale Kontakte, etwa wenn eine ausländische Delegation die Gemeinde besucht. Auch die Repräsentation der Gemeinde bei kommunalen Veranstaltungen, wie Schützenfesten und Großevents, obliegt dem Bürgermeister. Durch die Teilhabe am Geschehen der Gemeinde wird das Verhältnis von Bürgern zu ihrem Bürgermeister gestärkt.
Durch diese vielfältige Aufgabenpalette stellt der Bürgermeister eine Schnittstelle zwischen Verwaltung, Rat, Bürgern und Zivilgesellschaft dar.

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2. Zuständigkeiten des Gemeinderats

Der Gemeinderat vertritt als Kommunalparlament die Interessen der Bürgerschaft einer Gemeinde. Er ist das höchste beschlussfassende Gremium und entscheidet über alle Angelegenheiten der Kommune. In Rommerskirchen hat der Gemeinderat 32 Sitze, zzgl. der Bürgermeister-Stimme 33 (Stand September 2017). Die meisten Sitze dabei hat die SPD mit 15 Sitzen, darauf folgt die CDU mit neun, die FDP mit vier sowie Bündnis 90/Die Grünen sowie die UWG mit jeweils zwei Sitzen. Die vertretenen Parteien und Wählergruppen bilden Fraktionen.

Der Gemeinderat berät über Vorlagen der Verwaltung und Anträge der Fraktionen und beschließt diese. Außerdem kan der Gemeinderat Anfragen an die Verwaltung stellen und übt so seine Kontrollfunktion aus. Ein wichtiges Thema in den Gemeinderatssitzungen ist der Haushaltsplan. In ihm werden für das kommende Haushaltsjahr voraussichtliche Einnahmen aufgeführt und festgelegt, wie viel Geld für welche Aufgaben zur Verfügung steht. Außerdem ist der Gemeinderat dafür zuständig die stellvertretenden Bürgermeister zu wählen. Zurzeit sind dies Ellen Klingbeil (SPD) und Bianka Mischtal (CDU). Sie vertreten den Bürgermeister ehrenamtlich bei der Leitung von Sitzungen oder den Repräsentationsaufgaben.
Wie genau eine Ratssitzung verläuft und wer Anträge einbringen kann, ist in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt. Die Sitzungen müssen aber wenigstens alle zwei Monate stattfinden oder können auf Antrag von einer Fraktion oder einem Fünftel der Ratsmitglieder einberufen werden. Den Vorsitz in der Ratssitzung hat der Bürgermeister. Da die Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind, können auch Nicht-Ratsmitglieder teilnehmen.
Da nicht alle kommunalen Belange in den Ratssitzungen ausführlich erläutert werden können, bildet der Rat Ausschüsse. Sie beschäftigen sich mit Fachaufgaben von Bauangelegenheiten über Kultur und Wirtschaftsförderung bis Verkehr und werden entsprechend der Fraktionsstärke besetzt. In jeder Gemeinde muss aber ein Hauptausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss eingerichtet werden. In die Ausschüsse können außerdem sachkundige Bürger gewählt werden und so die Ausschussarbeit um ihr Wissen ergänzen. Bei Bedarf kann ein Ausschuss auch betroffene Bürger oder Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.
In der Hauptsatzung eines Gemeinderates kann dieser festlegen, ob und welche Entscheidungskompetenzen er an Ausschüsse oder den Bürgermeister abgibt. Die Hauptsatzung bildet in Verbindung mit der Gemeindeordnung des Bundeslandes die Kommunalverfassung. Sie kann nur mit der absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder beschlossen werden.

Gemeinderatsmitglieder sind ehrenamtliche Vertreter ihrer Gemeinde. Das heißt, dass sie ihr Engagement neben ihrem Hauptberuf ausüben. Für ihre Arbeit bekommen sie eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Größe der Gemeinde richtet. Die Höhe ist in der Entschädigungsverordnung des Landes NRW geklärt; in Rommerskirchen erhalten die Gemeinderatsmitglieder z.B. monatlich 219,10 Euro, in Neuss dagegen sind es monatlich schon 497,70 Euro. Die Aufwandsentschädigungen können jedoch variieren, etwa wenn das Gemeinderatsmitglied den Fraktionsvorsitz inne hat.

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3. Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen

Die Wahlen für das Bürgermeisteramt sowie die Zusammensetzung des Gemeinderates finden in NRW in der Regel alle fünf Jahre statt. Von diesem Zyklus kann und muss abgewichen werden, wenn z.B. ein Bürgermeister aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder der Gemeinderat sich auflöst.
Das aktive Wahlrecht, also das Recht darauf bei den Kommunalwahlen seine Stimme für eine Person bzw. Partei abzugeben, haben in NRW alle Bürger der Kommune, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen die Wähler seit mindestens 16 Tagen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz in der Kommune haben und Deutsche bzw. EU-Bürger sein.

Das passive Wahlrecht beschreibt das Recht sich für eine Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen.
Um als Bürgermeister kandidieren zu können, muss der Kandidat mindestens 23 Jahre alt sein und die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Außerdem muss er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, aber nicht zwingend in der Kommune, für die er kandidiert.
Um für die Bürgermeisterwahl antreten zu können benötigt der Kandidat die Unterstützung einer im Gemeinderat vertretenen Partei oder Wählergruppe. Auch eine Knadidatur als unabhängiger Kandidat ist möglich, in dem Fall benötigt man jedoch eine Unterschriftenliste, die die Unterstützung der in der Gemeinde lebenden Bürger bestätigt. Wie viele Unterschriften benötigt werden, richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. In Rommerskirchen bräuchte ein unabhängiger Kandidat z.B. die Unterschriften von 160 Unterstützern. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann man zur Wahl antreten.
Seit 1999 wird in NRW der Bürgermeister übrigens direkt von den Bürgern gewählt. Um Bürgermeister zu werden, benötigt der Kandidat eine absolute Mehrheit, also mindestens 50% der gültigen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, müssen die beiden Kandidaten mit den jeweils meisten Stimmen in einer Stichwahl zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang erneut antreten. Allerdings war die Wahlbeteiligung bei den Stichwahlen in der Vergangenheit deutlich niedriger als beim ersten Wahlgang. Unter anderem aufgrund der niedrigen Wahlbeteiligung und den zusätzlichen Kosten einer Stichwahl war von 2007 bis 2011 die Stichwahl in NRW abgeschafft. Als Bürgermeister gewählt war in dieser Zeit, wer eine relative Mehrheit, also die meisten gültigen Stimmen, erreichen konnte. Das führte aber dazu, dass z.B. bei der Bürgermeisterwahl 2009 in Wülfrath dem späteren Bürgermeister 27% der Stimmen reichten.
Um für den Gemeinderat zu kandidieren muss man mindestens 18 Jahre alt sein, seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen und Deutscher bzw. EU-Bürger sein. Darüber hinaus benötigen auch Kandidaten für den Gemeinderat die Unterstützung einer im Gemeinderat vertretenen Partei oder Wählergruppe und müssen sich von dieser für einen Wahlbezirk nominieren oder für die Reserveliste aufstellen lassen. Auch für den Gemeinderat können Unabhängige kandidieren. In diesem Fall werden die Unterschriften von mindestens fünf Bürgern aus dem Wahlbezirk, für den kandidiert werden soll, benötigt.
Die Bürger haben bei der Gemeinderatswahl eine Stimme. Mit dieser Stimme wählen sie einen der Direktkandidaten für ihren Wahlbezirk. Trotzdem werden die Stimmen auch gewichtet, das heißt, dass insgesamt gezählt wird, wie viele Stimmen welche Partei oder Wählergruppe erhalten hat. Das ist wichtig, weil es im Extremfall sonst dazu kommen könnte, dass im Gemeinderat nur Partei A sitzt, weil sie alle Direktmandate geholt hat. Alle Wähler von den Parteien B, N oder X wären damit aber nicht repräsentiert. Daher wird eine Hälfte des Rates mit den Direktkandidaten besetzt und die andere Hälfte durch die Listen von den antretenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihres Stimmenverhältnisses. Alle erfolgreichen Direktkandidaten erhalten einen Sitz. Weil die Sitzverteilung im Rat aber dem Stimmenverhältnis der Parteien oder Wählergruppen entsprechen muss, müssen gegebenenfalls Überhangmandate, also zusätzliche Sitze im Rat, einrichtet werden. So wird dafür gesorgt, dass das Stimmenverhältnis im Rat das Wahlergebnis repräsentiert.

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4. Mitwirkungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene

Neben dem aktiven und passiven Wahlrecht haben Bürger auf kommunaler Ebene vielfältige Mitwirkungsmöglichkeiten. Hierbei kann man zwischen indirekter und direkter Mitwirkung unterscheiden. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten und Rechte Einwohner auf kommunaler Ebene haben, ist in der Gemeindeordnung (GO) des Landes NRW festgehalten.
Durch die Mitarbeit in Parteien und Wählergruppen können Einwohner indirekt auf das politische Geschehen in ihrem Umfeld einwirken. So können sich Diskussionen in Ortsverbänden von Parteien auch auf die Fraktionen auswirken. Auch öffentlich geführte Debatten tragen zum Austausch von Argumenten bei und beeinflussen so indirekt politische Entscheidungen. Auch die Bemühungen darum, sich selbst stetig über kommunales Geschehen zu informieren, sind Teil der indirekten Mitwirkung. Die Unterrichtung der Einwohner durch den Rat im Rahmen von Einwohnerversammlungen oder Fragestunden sind für jedermann zugänglich (§48 GO). Außerdem können sich Bürger mit Anregungen und Beschwerden an den Rat wenden (§24 GO), zu denen dieser Stellung nehmen muss. Weiter geht der Einwohnerantrag (§25 GO). Dieser hat zur Folge, dass der Rat sich innerhalb von vier Monaten mit einer schriftlich eingereichten Angelegenheit befassen und hierzu eine Entscheidung fällen muss. Wie der Rat in der Angelegenheit jedoch entscheidet, bleibt ihm überlassen.
Eine direkte Form von kommunaler Mitwirkung ist der Bürgerentscheid, der seit 1994 in NRW vorgesehen ist. Dem Entscheid vorausgehend ist das Bürgerbegehren, durch welches beantragt wird, dass die Bürger anstelle des Rates über eine Angelegenheit abstimmen. Für die Zulässigkeit des Begehrens müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt, dazu zählen neben einem schriftlichen Antrag und einer Antragsbegründung auch ein Finanzierungsplan. Außerdem benötigen die Antragssteller Unterschriften von den Bürgern ihrer Gemeinde; wie viele ist wieder abhängig von der Einwohnerzahl. In Rommerskirchen benötigen Antragssteller z.B. die Unterschriften von 9% aller wahlberechtigen Einwohner. Ist das Bürgerbegehren zulässig, hat zunächst der Rat die Möglichkeit in der Angelegenheit im Sinne des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Lehnt der Rat eine Entscheidung ab, wird ein Bürgerentscheid eingeleitet. Die Hürden für einen erfolgreichen Bürgerentscheid sind jedoch hoch. Damit das Ergebnis eines Bürgerentscheids gültig ist, muss die erreichte Mehrheit mindestens 20% der wahlberechtigten Einwohner ausmachen. Ist dies nicht der Fall, ist der Bürgerentscheid ungültig.

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Quellen

  • Friedrich-Ebert-Stiftung (2015): Kommunalpolitik verstehen. Für ein besseres Politikverständnis in Nordrhein-Westfalen. Bonn: Eigenverlag.
  • Kost, Andreas (2010): Kommunalpolitik in Nordrhein-Westfalen. In: Kost, Andreas & Wehling, Hans-Georg (2010): Kommunalpolitik in den deutschen Ländern. Wiesbaden: Springer, S. 231-254.
  • Landeszentrale für politische Bildung NRW: Kommunalwahlen NRW 2014/15, abrufbar unter: https://www.politische-bildung.nrw.de/themen/kommunalwahlen-nrw-2014-2015/ (zuletzt abgerufen am 09.01.2018)